Außensteuergesetz
Gesonderte – und gegebenenfalls einheitliche – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen
- Hauptvordruck ASt 1 B - Erklärung zur gesonderten - und gegebenenfalls einheitlichen - Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außenssteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
- Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Anlage FB-ASt - Angaben zum Feststellungsbeteiligten (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Anlage NaP - Angaben zu nahestehenden Personen (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Anlage Erwb - Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Anlage MT - Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (ggf. in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen
Gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 und bis zum 31.12.2021 beginnen
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- Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung nach § 18 Abs. 1 - 3 des AStG (ASt 1 B)
- Anlage ASt-FB - Angaben über die Beteiligten
- Anlage ASt 1 B-1 - für Gesellschaften mit gemischten Einkünften und Einkünften mit Kapitalanlagecharakter
- Anlage ASt 1 B-3 - für Gesellschaften mit erweitert beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern
- Anlage ASt 1, 2, 3 B - zur Ermittlung des verbleibenden Hinzurechnungsbetrags für Zwecke des § 3 Nr. 41 EStG
- Anlage ASt 2, 3 B-1 - für unbeschränkt Steuerpflichtige
- Anlage ASt 2, 3 B-2 - für Personen im Sinne des § 2 AStG
- Anlage ASt 2, 3 B-St - zur Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigenden Steuern
Feststellung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung gemäß § 15 AStG für VZ ab 2013
- ASt 1 C - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG
- Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG
- Anlage ASt FB - Angaben über die Feststellungsbeteiligten
- Anlage ASt 123 C - Angaben über die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten
- Anlage ASt Stifter, Bezugs- und Anfallsberechtigte
Feststellung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung gemäß § 15 AStG für VZ vor 2013
- ASt 1 C - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG
- Anlage ASt FB - Angaben über die Feststellungsbeteiligten
- Anlage ASt 123 C - Angaben über die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten
- Anlage ASt Stifter, Bezugs- und Anfallsberechtigte