Häufig gestellte Fragen
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 1.7.2016 entstanden ist.
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung voraus.
Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Bayern ist aber nicht jedes Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig. Vielmehr sind diese Aufgaben bei einigen Finanzämtern zentralisiert.
Übersicht über die Zuständigkeiten
Amtsbezirke der Finanzämter (Wohnsitzfinanzämter) | Zuständiges Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer |
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Amberg, Cham, Hersbruck, Hilpoltstein, Neumarkt i. d. Opf., Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd, Zentralfinanzamt Nürnberg, Regensburg, Schwabach, Schwandorf, Waldsassen, Weiden i. d. Opf. | Finanzamt Amberg Kirchensteig 2 92224 Amberg Telefon: (09621) 360 |
Berchtesgaden, Burghausen, Deggendorf, Dingolfing, Ebersberg, Eggenfelden, Grafenau, Kelheim, Landshut, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Passau, Rosenheim, Straubing, Traunstein, Zwiesel | Finanzamt Eggenfelden Pfarrkirchener Str. 71 84307 Eggenfelden Telefon: (08721) 98 10 |
Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Wunsiedel | Finanzamt Hof Ernst-Reuter-Str. 60 95030 Hof Telefon: (09281) 92 90 |
Garmisch-Partenkirchen, Kaufbeuren, Kempten, Landsberg a. Lech, Lindau (Bodensee), München, Starnberg, Weilheim i. Obb., Wolfratshausen | Finanzamt Kaufbeuren Remboldstr. 21 87600 Kaufbeuren Telefon: (08341) 80 20 |
Ansbach, Aschaffenburg, Bad Kissingen, Bad Neustadt a. d. Saale, Fürth, Gunzenhausen, Kitzingen, Lohr a. Main, Obernburg a. Main, Schweinfurt, Uffenheim, Würzburg, Zeil a. Main | Finanzamt Lohr a. Main Rexrothstr. 14 97816 Lohr Telefon: (09352) 85 00 |
Augsburg-Land, Augsburg-Stadt, Dachau, Dillingen a. d. Donau, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Günzburg, Ingolstadt, Memmingen, Neu-Ulm, Nördlingen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Schrobenhausen | Finanzamt Nördlingen Tändelmarkt 1 86720 Nördlingen Telefon: (09081) 21 50 |
Je nach den persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge (gültig ab 1.1.2009)
Steuerklasse | Erwerber | Freibetrag in Euro |
---|---|---|
I | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 | |
Enkelkinder | 200.000 | |
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 | |
II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 |
III | alle übrigen Erwerber | 20.000 |
Zusätzlich haben bei Erwerben von Todes wegen der überlebende Ehegatte und der überlebende Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder bis zu 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro. Diese Versorgungsfreibeträge sind nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls zu kürzen.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.
Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe ab 1.1.2010)
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse I | Prozentsatz in der Steuerklasse II | Prozentsatz in der Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 Mio. | 30 | 43 | 50 |
Seit 1.1.2009 gilt:
- Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
- Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
- Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
- Diese Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den unter Abschnitt 4 genannten persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.
Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das zugewendete Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten.
Für die Bewertung der bebauten Grundstücke sind je nach Einzelfall verschiedene Bewertungsmethoden vorgesehen: Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.
Steuerentstehung vor dem 01.07.2016:
Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
Steuerentstehung ab dem 01.07.2016:
Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
Steuerentstehung ab dem 15.12.2018:
Die Ausführungen zur Rechtslage mit Steuerentstehung vor dem 01.07.2016 gelten entsprechend.
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (siehe Punkt 3.) anzuzeigen.
Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Zur Anzeige einer Schenkung kann das vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellte Formularmuster verwendet werden
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre
„Die gesetzliche Anzeigepflicht bei Schenkungen und Erwerben von Todes wegen“ des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (siehe Punkt 3.), sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann erst und nur erteilt werden, sobald feststeht, dass keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht besteht oder aber die Entrichtung der Steuer sichergestellt ist.
Damit der Antrag der Bank auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bearbeitet werden kann, ist es aus Gründen des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes erforderlich, dass alle beteiligten ausländischen Erwerber dem Finanzamt zuvor eine entsprechende Einwilligungserklärung (deutsch / englisch) erteilen.