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Umsatzbesteuerung im Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) Italien und Österreich

Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) ist ein besonderes Verfahren für die Erhebung der Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 5 UStG). Dieses Verfahren können Unternehmer in Anspruch nehmen, die elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehleistungen an Nichtunternehmer in EU Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. Nach der Registrierung für das MOSS-Verfahren in seinem EU-Ansässigkeitsstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) kann der Unternehmer sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze über den MSI erklären und die resultierende Umsatzsteuer bezahlen. Damit entfällt die Verpflichtung sich für diese Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.

Das Finanzamt München ist bundesweit zentral zuständig für am MOSS-Verfahren teilnehmende Unternehmer in Italien und Österreich.

Fragen und Antworten zum MOSS-Verfahren (BZSt)

Die Bearbeitung dieser Fälle erfolgt in der Bearbeitungsstelle Straubing.

Ansprechpersonen MOSS-Verfahren

SteuernummernAufgabenbereichTelefon 089 1252 + Nebenstelle
182/280/00001 - 182/284/99999 MOSS Verfahren Österreich95258, 2853*
182/285/00001 - 182/289/99999 MOSS Verfahren Italien2637*, 2743*
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar