Zuständigkeiten für beschränkt Steuerpflichtige seit 01. Januar 2014
Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens nach §§ 50, 50a Einkommensteuergesetz (EStG) im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 FVG wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 50 EStG und 50a EStG auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen. Laut Rechtsverordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl I S. 1679) ist das BZSt zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
Im Einzelnen gelten ab 1. Januar 2014 folgende Zuständigkeitsregelungen:
Steueranmeldungen
Das BZSt ist zuständig für Vergütungen i. S. des § 50a Abs. 1 EStG, die nach dem 31. Dezember 2013 an beschränkt Steuerpflichtige zufließen. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist in § 73c EStDV geregelt.
Für Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 1 EStG, die beschränkt Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2014 zufließen, bleiben die Landesfinanzbehörden zuständig. Dies gilt insbesondere für berichtigte Anmeldungen, Einsprüche und Klagen. Es erfolgt auch keine Aktenübernahme durch das BZSt.
Veranlagungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist das BZSt darüber hinaus für Veranlagungen nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG zuständig. Davon betroffen sind nur solche Fälle, in denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlegen haben. Beziehen Steuerpflichtige sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlegen haben als auch weitere Einkünfte, und beantragen sie die Veranlagung, bleiben die Landesfinanzbehörden zuständig.
Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsprüfung/Straf- und Bußgeldsachen/Steuerfahndung
Vom Zuständigkeitswechsel sind die Bereiche Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsprüfung, Straf- und Bußgeldsachen sowie Steuerfahndung ausgenommen. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Länder.
Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG
Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG bleibt vom Zuständigkeitswechsel unberührt. Für Sicherungseinbehalte gemäß § 50a Abs. 7 EStG bleiben also weiterhin die Finanzämter der Länder zuständig.
Kulturorchestererlass
Die Freistellung ausländischer Kulturvereinigungen nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfolgt bis auf Weiteres weiterhin durch die Landesfinanzbehörden.
Weitere Informationen
- www.bzst.bund.de
- Steuerliches Info-Center (SIC): 0228 406-1200